Die Kündigung schreiben: Kostenlose Vorlagen und wichtige Tipps!
„Damit bei Ihrer Kündigung nichts falsch läuft, finden Sie in diesem Artikel die wichtigsten Informationen und kostenlose Vorlagen für Ihr persönliches Kündigungsschreiben.“

Wenn Sie einen Jobwechsel anstreben, müssen Sie in der Regel ein Kündigungsschreiben für Ihren Arbeitgeber verfassen. Dieses muss formal korrekt sein. Wichtig ist dabei zudem die konkrete Kündigungsfrist.
Wenn man sich auf eine neue Stelle bewirbt, weil man einen Jobwechsel anstrebt, kommt man nicht daran vorbei, eine Kündigung zu schreiben. Die Kündigung dient dazu, das bestehende Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber aufzulösen, um von den damit einhergehenden Pflichten herausgelöst zu werden. Dies ist die Grundvoraussetzung, um eine neue Stelle antreten zu können. Die Gründe, beim aktuellen Arbeitgeber zu kündigen, sind vielfältig, doch ganz unabhängig von diesen müssen Sie wichtige Punkte bei Ihrem Kündigungsschreiben beachten, damit es für Sie zu keinen unangenehmen rechtlichen Kosequenzen kommt. In diesem Artikel geben wir Ihnen die wichtigsten Tipps rund um das Kündigungsschreiben und stellen Ihnen kostenlose Vorlagen / Muster zum Download zur Verfügung.
Das Kündigungsschreiben: Unbedingt fristgerecht!
„Für Sie ist vor allem die Kündigungsfrist von Interesse, wenn Sie einen Jobwechsel anstreben. Abweichungen von der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB können sich aus Ihrem Arbeitsvertrag ergeben. Informieren Sie sich rechtzeitig vor dem Beginn Ihrer Bewerbungsphase, damit alles glattläuft!“

Prüfen Sie ganz genau, welche Kündigungsfrist für Ihren Arbeitsvertrag gilt. Achten Sie darauf, dass Sie Ihr Kündigungsschreiben rechtzeitig erstellen und fristgemäß verschicken, damit Sie zum gewünschten Termin aus dem Arbeitsverhältnis austreten können.
Wenn Sie bei Ihrem Arbeitgeber kündigen möchten, weil Sie bereits eine Zusage für eine neue Stelle erhalten haben, möchten Sie natürlich, dass der Wechsel reibungslos und ohne Probleme abläuft. Dazu müssen Sie wissen, dass im Rahmen von Arbeitsverträgen immer Kündigungsfristen einzuhalten sind. Diese Kündigungsfristen haben den Zweck, dass sowohl Sie als Arbeitnehmer, als auch Ihr Arbeitgeber ausreichend Zeit haben, um sich auf die Auflösung des Arbeitsvertrages vorzubereiten. Wird Ihnen betriebsbedingt gekündigt, so sind Sie froh, wenn Sie nicht sofort arbeitslos sind, sondern Zeit haben, um sich zu bewerben. Gleichzeitig ist es für einen Arbeitgeber wichtig, adäquaten Ersatz für Ihre Stelle zu finden und Rahmenbedingungen für eine bestmögliche Übergabe offener Vorgänge zu gewährleisten. Von der Kündigungsfrist eines Arbeitsvertrages profitieren also beide Seiten.
Die Kündigungsfrist aus Sicht des Arbeitnehmers.
Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet dies, dass Sie Ihre Kündigungsfrist im Rahmen eines Bewerbungsvorhabens berücksichtigen müssen, was in der Regel durch die Angabe des frühestmöglichen Eintrittsdatums im Bewerbungsschreiben kommuniziert wird. Grundsätzlich kommen für Sie mehrere Kündigungsfristen infrage, wenn Sie Ihr Angestelltenverhältnis bei einem Arbeitgeber beenden möchten:
- Gesetzliche Kündigungsfrist (Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats).
- Probezeit (üblicherweise für eine Dauer von 6 Monaten und mit verkürzter Kündigungsfrist von 2 Wochen).
- Kündigungsfrist gemäß außertariflichem Arbeitsvertrag (individuell).
- Kündigungsfrist gemäß einem Tarifvertrag (individuell).
„Es ist wichtig, dass Sie Ihre Kündigungsfrist kennen. Nur so können Sie dafür Sorge tragen, dass Sie rechtzeitig Ihr Kündigungsschreiben verschicken und zum festgelegten Termin beim neuen Arbeitgeber beginnen. Mit einem neuen Arbeitsvertrag gehen Sie wiederum Verpflichtungen ein.“
Die Kündigung muss man schreiben: Mündlich geht es nicht!

Bauen Sie Ihr Kündigungsschreiben wie einen üblichen Geschäftsbrief auf. Zu einem solchen Schreiben gehören mehrere Elemente. Ganz wichtig ist der Umstand, dass Sie Ihre Kündigungsabsicht ganz konkret formulieren und damit keinen Interpretationsspielraum zulassen. Hinsichtlich des Briefdesigns müssen Sie keinen Aufwand betreiben.
Eine Kündigung nach dem Motto „You’re fired!“ vom Arbeitgeber oder „Ich kündige!“ vom Arbeitnehmer ist in Deutschland nicht möglich. § 623 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) schreibt eine Schriftform der Kündigung vor, damit diese wirksam ist. Gleichzeitig wird die elektronische Form, also die E-Mail, ausgeschlossen. Sie benötigen also ein ausgedrucktes und händisch unterschriebenes Kündigungsschreiben. Ihr Kündigungsschreiben sollten Sie wie folgt aufbauen:
- Briefkopf mit Ihrem Namen, Ihrer Anschrift sowie Ihren Kontaktdaten.
- Ort und Datum.
- Betreffzeile mit dem Wort „Kündigung“ und ggf. Hinweis auf Ihren Arbeitsvertrag mit Vertragsnummer (falls vorhanden) und Abschlussdatum.
- Anrede unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten bei Ihrem gegenwärtigen Arbeitgeber und möglicher akademischer Titel.
- Haupttext, inklusive der Angabe des Datums zu dem Sie unter Einhaltung der Frist kündigen.
- Grußformel, am besten wählen Sie hier wie im Anschreiben das „Mit freundlichen Grüßen“.
- Ihre händische Unterschrift, am besten in blauer Farbe.
- Ihr vollständiger Name.
Das Kündigungsschreiben ist also vom Aufbau her wie ein klassischer Geschäftsbrief und damit wie das Anschreiben einer Bewerbung konzipiert. Vom Layout her müssen Sie keinen Aufwand betreiben. Das Kündigungsschreiben darf daher spartanisch aussehen, schließlich handelt es sich nur um einen rein formalen Akt. Sie müssen niemanden mehr – wie bei Ihrer früheren Bewerbung – überzeugen. Wenn Sie bei Ihrem gegenwärtigen Arbeitgeber jedoch aus persönlichen Gründen kündigen oder Ihnen nach wie vor an diesem liegt, können Sie auch ein paar freundliche Worte im Kündigungsschreiben finden. Dazu eignen sich ein paar Formulierungen, mit denen Sie die Schärfe Ihrer Entscheidung zu einer Kündigung herausnehmen können. In manchen Branchen kennt man sich und ein von unschönen Aspekten begleitete Kündigung kann dann den Ruf des Arbeitnehmers unter Umständen schädigen. Lassen Sie es nach Möglichkeit nicht soweit kommen.
Vorlagen / Muster für Ihr Kündigungsschreiben zum kostenlosen Download!
Die Zustellung Ihrer Kündigung sicherstellen!

Am einfachsten ist es, das Kündigungsschreiben per Post zustellen zu lassen. Dafür empfiehlt sich ein Versand als Einschreiben, damit die Zustellung nachgewiesen werden kann. So sorgt man möglichen Problemen im Hinblick auf die Fristeinhaltung direkt vor. Die zusätzlichen Kosten lohnen sich.
Wichtig für Ihre Kündigung ist das Eingehen Ihres Schreibens beim Arbeitgeber. Da es sich um ein Dokument handelt, das Sie nicht per E-Mail verschicken dürfen, kommen im Wesentlichen nur zwei Formen der Zustellung infrage:
- Die persönliche Zustellung (Abgabe sinnvollerweise in Anwesenheit eines Zeugen).
- Die postalische Zustellung (am besten per Einschreiben, um über einen Zustellnachweis zu verfügen).
Der Empfang Ihres Kündigungsschreibens muss durch den Arbeitgeber nicht quittiert werden. Sie haben also keinen Anspruch auf eine Empfangsbestätigung. Ein Versand als Einschreiben per Post ist also eine sinnvolle Variante. Eine Quittierung des Einwurfs ist dabei ausreichend. Heben Sie die entsprechende Quittung gut auf und rufen Sie am besten den Status des Schreibens ein paar Tage später ab und machen Sie davon einen Screenshot. So sind Sie auf der sicheren Seite und können den Eingang Ihres Kündigungsschreibens beim Arbeitgeber belegen, sollte es zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen.
Die außerordentliche Kündigung: Bitte sorgfältig vorbereiten!
Bisher haben wir nur die ordentliche Kündigung behandelt, die an bestimmte Fristen gebunden ist und am häufigsten vorkommt. Daneben besteht noch die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung – sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Hier muss jedoch ein „wichtiger Grund“ vorliegen. Bloße Unzufriedenheit mit der aktuellen Stelle und der Wunsch nach einem Jobwechsel reichen für eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Frist nicht aus. Somit stellt sich die Frage, was ein „wichtiger Grund“ ist.

Manchmal knallt es in einem Arbeitsverhältnis förmlich. Sowohl Sie als Arbeitnehmer als auch Ihr Arbeitgeber haben bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ die Möglichkeit, eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist auszusprechen. Möchten Sie diesen Schritt gehen, lohnt sich eine vorherige Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Sie sollten schleißlich auf der sicheren Seite sein, wenn Sie Ihr Kündigungsschreiben verschicken.
Übersicht – „wichtiger Grund“ für Arbeitnehmer
- Erdulden von groben Beleidigungen
- Erleben von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
- Verletzungen des Arbeitsschutzes
- nicht pünktliche Zahlung des Arbeitslohnes
„Bei der außerordentlichen Kündigung ist von Ihnen ebenfalls eine Frist zu beachten. Sie müssen innerhalb von 2 Wochen nach dem Zeitpunkt, an dem sich der „wichtige Grund“ ereignet hat, Ihre außerordentliche Kündigung einreichen. Diese Frist gilt im Übrigen auch für eine außerordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers.“
Anhand dieser Übersicht wird klar, dass die wichtigen Gründe für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer immer noch recht allgemein gehalten sind. So kann man sich die Frage stellen, ab wann eine Beleidigung grob ist und ein solcher Schritt möglich ist. Daher ist es empfehlenswert, sich vorher individuelle rechtliche Beratung zu holen, bevor man den Schritt geht und mit einem Schreiben die außerordentliche Kündigung ausspricht. Eine sorgfältige Vorbereitung dieses Schritts ist wichtig, um möglichen Nachteilen vorzubeugen, wenn man die Situation falsch eingeschätzt hat und aus objektiver Sicht kein „wichtiger Grund“ vorliegt. Es wäre ärgerlich, wenn man mit der eigenen Einschätzung falsch läge und der Arbeitgeber dann finanzielle Ansprüche vor Gericht geltend machen könnte. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht dürfte in diesem Falle der richtige Ansprechpartner sein (siehe Interview mit Dr. Huber).
Wann der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer außerordentlich kündigen darf.
„Arbeitgeber dürfen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einem Arbeitnehmer natürlich ebenfalls außerordentlich kündigen. In der Regel muss dafür jedoch bereits eine Abmahnung ausgesprochen worden sein. Daneben ist der Betriebsrat vor einem solchen Schritt anzuhören, sofern ein solcher aufgrund der Größe des Arbeitgebers existiert.“

Gerade im Hinblick auf die Kündigung müssen Sie sichergehen können, dass Ihre Schritte formal korrekt sind. Gerade, wenn es unüberbrückbare und schwerwiegende Differenzen mit Ihrem Arbeitgeber gibt, kann sich die Beratung durch einen Fachanwalt lohnen.
Genauso wie Ihnen als Arbeitnehmer unter entsprechenden Voraussetzungen das Recht zur außerordentlichen Kündigung zusteht, ist dies Ihrem Arbeitgeber nach § 626 Abs. 1 BGB bei Vorliegen „wichtiger Gründe“ ebenfalls möglich. Dazu muss die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dem Arbeitgeber nicht zumutbar sein. Seitens des Bundesarbeitsgerichts gibt es hinsichtlich des „wichtigen Grundes“ eine Einteilung in verschiedene Bereiche.
Bereiche – „wichtiger Grund“ – außerordentliche Kündigung durch Arbeitgeber
- Störungen im Bereich des Betriebs
- Störungen im Bereich der Leistung
- Störungen im Bereich des Vertrauens
- Störungen im Bereich des Unternehmens
Denkbare Gründe für eine außerordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers sind beispielsweise:
- Straftaten wie Diebstahl oder Untreue
- Antreten einer Haftstrafe aufgrund einer Verurteilung
- Grobe Beleidigung von Vorgesetzten
Wenn Sie eine außerordentliche Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben und der Meinung sind, dass diese unberechtigt ist, kann es ratsam sein, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und die Handlungsoptionen (z. B. eine Kündigungsschutzklage) zu besprechen. Für diese besteht eine Frist von 3 Wochen.
Anmerkung: Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass sämtliche auf dieser Internetpräsenz zur Verfügung gestellten Angaben ausschließlich rein unverbindlichen Informationszwecken dienen. Die Informationsangebote dieser Webseite stellen keine Rechtsberatung dar. Sämtliche zur Verfügung gestellten Informationen verstehen sich daher ohne jegliche Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
Dieser Beitrag wurde am 21.05.2021 aktualisiert.

Till Tauber ist seit 2013 als freiberuflicher Bewerbungsschreiber tätig und greift hierzu auf sein Wissen als Diplom-Ingenieur mit zusätzlichem MBA-Abschluss zurück. In dieser Zeit hat er mehr als 3.500 Bewerbungen im Kundenauftrag geschrieben – und weiß, worauf es beim Anschreiben sowie beim Lebenslauf ankommt. Auf TT Bewerbungsservice schreibt er zu aktuellen Themen rund um die Bewerbung.